Das Allgemeine Landrecht von 1794 verlangte bei allen Eintragungen ins Kirchenbuch zwingend die Angabe des Standes der Eltern, der Verstorbenen und der jeweiligen Zeugen. Diese Informationen finden sich auch in den Kirchenbuch-Duplikaten, was Rückschlüsse auf die gesellschaftliche Struktur der Marzdorfer Pfarre ermöglicht. Allerdings sind die Standesbegriffe, die in den Zweitschriften gebraucht werden, äußerst vielfältig und…